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§1
Name und
Sitz
- Der am 10. Januar
1986 gegründete Verein führt den Namen
"Heikendorfer Yacht
Club" (HYC)
mit dem Zusatz "e.V."
seit seiner Eintragung in das
Vereinsregister des AG Kiel.
- Der Sitz des
Vereins ist Heikendorf.
- Der Verein ist
Mitglied im Deutschen Segler-Verband und
im Landessportverband
Schleswig-Holstein.
§2
Zweck
Zweck des Vereins ist die
Pflege des Segel- und Motorbootsports,
insbesondere die aktive Ausübung dieser
Sportarten durch die Mitglieder, die Aus-
und Fortbildung in allen Bereichen der
Seemannschaft, Pflege von
Seefahrtstraditionen, Förderung des
Segelsports der jugendlichen Mitglieder,
Wahrnehmung der Mitgliederinteressen im
Umfeld des Wassersports.
§3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein
ist selbstlos tätig und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
- Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Es darf
keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§4
Stander
Der dreieckige
Vereinsstander zeigt kreisförmig
gegeneinander abgegrenzte Flächen in
den Farben blau, weiß und rot.
§5
Mitgliedschaft, Erwerb
- Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jede
volljährige Person werden. Noch nicht
volljährige Personen können dem Verein
als jugendliche Mitglieder angehören.
Ehegatten von Mitgliedern können als
Familienmitglieder und juristische
Personen als korporative Mitglieder
aufgenommen werden.
- Jugendliche
Mitglieder werden nach Ablauf des
Jahres, in dem sie volljährig werden,
auf Antrag als ordentliche Mitglieder
übernommen.
- Auf Vorschlag
jedes ordentlichen Mitglieds kann ein
Vereinsmitglied mit einer Mehrheit vom
zwei Dritteln einer beschlussfähigen
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied
ernannt werden. Es hat die Rechte eines
ordentlichen Mitglieds, ist jedoch von
der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags
befreit.
- Die Aufnahme eines
ordentlichen Mitglieds erfolgt auf
seinen schriftlichen Antrag, in dem drei
Bürgen zu benennen sind, durch
einstimmigen Beschluss des Vorstands.
- Aufnahmeanträge
werden den Vereinsmitgliedern durch
Aushang mit einer Frist von einem Monat
bekannt gegeben. Einsprüche müssen
innerhalb dieser Frist dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind
vertraulich zu behandeln. In diesem Fall
hat der Vorstand vor seiner Entscheidung
den Ältestenrat und die Bürgen
anzuhören.
- Neuaufnahmen
werden auf der jeweils . folgenden
Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
§6
Beendigung
der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
- Der Austritt kann
jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für das
Jahr des Austritts ist der
Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu
zahlen.
- Bei groben Verstoß
gegen die Vereinsinteressen kann ein
Mitglied durch gemeinsamen Beschluss des
Vorstands und des Ältestenrats
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss
ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
- Als grober Verstoß
gilt insbesondere, wenn ein Mitglied
trotz zweimaliger Mahnung mit der
Beitragszahlung im Rückstand ist.
- Die Beendigung von
Mitgliedschaften ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§7
Beiträge
und sonstige Pflichten
- Von den
Mitgliedern werden Jahresbeiträge
erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von
der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
- Mit der Aufnahme
in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu
entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit
von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
- Bei einem
außerordentlichen Finanzmittelbedarf des
Vereins kann die Mitgliederversammlung
die Erhebung einer Umlage beschließen,
deren Höhe das Fünffache eines
Jahresbeitrags nicht überschreiten darf.
- Für den Verein
betreffende Angelegenheiten können vom
Vorstand besondere Regelungen
beschlossen werden, die von den
Mitgliedern zu befolgen sind, z.B. für
die Unterhaltung der vereinseigenen
Schiffe, Benutzungsordnungen usw.
§8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§9
Organe und
Einrichtungen
- Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung, der
Vorstand und der Ältestenrat.
- Die
Mitgliederversammlung kann die Bildung
weiterer Vereinsorgane mit 2/3 Mehrheit
beschließen.
§ 10
Mitgliederversammlung Einberufung
- Die
Mitgliederversammlung besteht aus allen
stimmberechtigten Mitgliedern.
Jugendliche haben kein Stimm recht.
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich,
möglichst im ersten Quartal eines
Geschäftsjahres statt.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
findet auf Beschluss des Vorstands oder
des Ältestenrates oder auf Antrag eines
Drittels der stimmberechtigten
Mitglieder statt.
-
Mitgliederversammlungen sind durch den
Vorstand schriftlich mit einer Frist von
vier Wochen einzuberufen. Dabei ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Der Ladung zur
ordentlichen Mitgliederversammlung ist
der schriftliche Jahresbericht des
Vorstands beizufügen.
- Anträge auf
Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
können bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung gestellt werden.
§ 11
Mitgliederversammlung, Aufgaben,
Beratung
und Beschlussfassung
-
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
-
Wahl des
Vorstands, des Ältestenrats und der
Kassenprüfer;
-
Bestätigung des
von der Jugendabteilung gewählten
Jugendobmanns;
-
Entlastung des
Vorstands;
-
Festsetzung der
Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
des Aufnahmebeitrags und evtl. Umlagen;
-
Genehmigung des
vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das folgende
Geschäftsjahr;
-
Satzungsänderungen;
-
Auflösung des
Vereins.
-
Über die Veräußerung des Feuerschiffs
kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung Beschluss gefasst
werden. Der Antrag kann von der Hälfte
der Mitglieder oder gemeinsam
vom Vorstand und Ältestenrat gestellt
werden. Für den Veräußerungsbeschluss
ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
-
Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten
Vorsitzenden oder seinem Vertreter
geleitet, im Verhinderungsfall beider
durch ein Mitglied des Ältestenrats.
-
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn bei einem Bestand
von weniger als 100 Vereinsmitgliedern
mindestens 30% der stimmberechtigten
Mitglieder, bei einem Bestand von 100
und mehr Vereinsmitgliedern 30 und bei
200 und mehr Vereinsmitgliedern 40
stimmberechtigte Mitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist
innerhalb von vier Wochen eine zweite
Versammlung einzuberufen, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese
Bestimmung ist in der Einladung
hinzuweisen.
-
Stimmberechtigt sind alle
Vereinsmitglieder, die mindestens 18
Jahre als sind. Korporative Mitglieder
haben eine Stimme. Vertretungen bei der
Stimmabgabe sind nicht zulässig.
-
Die
Anwesenheit quittieren die Mitglieder in
einer Anwesenheitsliste, die Bestandteil
des Versammlungsprotokoll ist.
Abstimmungen werden in der Regel offen,
auf Antrag eines Viertels der anwesenden
Stimmberechtigten schriftlich und geheim
durchgeführt.
-
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
-
Über die Mitgliederversammlung ist ein
vom Versammlungsleiter und Schriftführer
zu unterzeichnendes Protokoll zu
fertigen.
§ 12
Vorstand
-
Der Vorstand besteht
aus
- dem
Vorsitzenden
- dem
stellvertretenden Vorsitzenden
- dem
Schatzmeister
- dem
Schriftführer
- dem
Feuerschiffsvormann und
- dem
Jugendwart.
-
Er
ist grundsätzlich zuständig für alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
nicht durch die Satzung anderen
Vereinsorganen zugewiesen sind.
-
Wenn von der Jugendabteilung ein Obmann
gewählt worden ist, so kann er ohne
Stimmrecht an den Vorstandssitzungen
teilnehmen.
-
Der
Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt und zwar
im ersten Jahr der Vorsitzende, der
Schriftführer und der Jugendwart, im
zweiten Jahr der stellvertretende
Vorsitzende, der Schatzmeister, und der
Feuerschiffsvormann. Jedes Mitglied ist
einzeln zu wählen. Es bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so wird sein Amt für die restliche
Amtszeit kommissarisch durch ein vom
Vorstand gewähltes Mitglied verwaltet.
-
Der
Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende vertreten den Verein im
Sinne des § 26 BGB und zwar jeder
einzeln. Intern ist der Stellvertreter
angewiesen, den Verein nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden zu
vertreten.
-
Finanzielle Verpflichtungen in Höhe von
mehr als 2.500,00 € darf der Vorstand
nur mit schriftlicher Zustimmung des
Ältestenrats eingehen.
-
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter
anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit
die des Stellvertreters.
§ 13
Ältestenrat
- Der Ältestenrat
besteht aus mindestens vier Mitgliedern,
die durch eine ordentliche
Mitgliederversammlung für drei Jahre
gewählt werden. Sie dürfen nicht
gleichzeitig dem Vorstand angehören oder
Kassenprüfer sein.
- Der Ältestenrat
berät den Vorstand bei der Durchführung
seiner Aufgaben. Er soll in besonderem
Maße den Ausgleich unterschiedlicher
Interessen innerhalb des Vereins
fördern.
- Der Ältestenrat
wählt einen Sprecher und kann sich eine
eigene Geschäftsordnung geben. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 14
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung
wählt für jeweils drei Jahre zwei
Kassenprüfer,
die nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Ältestenrat angehören
dürfen.
§ 15
Jugendabteilung
- Bei einer
ausreichend großen Zahl jugendlicher
Mitglieder ist eine selbständige
Jugendabteilung einzurichten, die
vereinsrechtlich Teil des HYC ist.
- Der Vorstand kann
für die Arbeit der Jugendabteilung
besondere Regelungen beschließen.
- Die
Jugendabteilung kann einen Obmann wählen
der (auch wenn er noch nicht 18 Jahre
alt ist) an den Vorstandssitzungen
teilnehmen kann.
§ 16
Auflösung
des Vereins
- Der Antrag auf
Auflösung des Vereins kann von der
Hälfte der Vereinsmitglieder oder
gemeinsam vom Vorstand und vom
Ältestenrat gestellt werden.
- Die Auflösung kann
nur in einer mit diesem einzigen
Tagesordnungspunkt einberufenen,
außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen wer den.
- Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt sein
Vermögen, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder
übersteigt, an die Gemeinde Heikendorf,
sollte diese nicht mehr bestehen, an
eine entsprechende gemeinnützige
Einrichtung, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
- Über bei der
Auflösung des Verein auftretende
Zweifelsfragen sollen der Vorstand und
der Ältestenrat gemeinsam entscheiden.
Heikendorf, den 15. Mai 1997 |