SATZUNG DES VEREINS HEIKENDORFER YACHT CLUB i. d. FASSUNG VOM 15.05.1997

 


Download als PDF-Datei)

 

§1

Name und Sitz

 

  1. Der am 10. Januar 1986 gegründete Verein führt den Namen

    "Heikendorfer Yacht Club" (HYC)

    mit dem Zusatz "e.V." seit seiner Eintragung in das Vereinsregister des AG Kiel.

  2. Der Sitz des Vereins ist Heikendorf.
  3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im Landessportverband Schleswig-Holstein.

§2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des Segel- und Motorbootsports, insbesondere die aktive Ausübung dieser Sportarten durch die Mitglieder, die Aus- und Fortbildung in allen Bereichen der Seemannschaft, Pflege von Seefahrtstraditionen, Förderung des Segelsports der jugendlichen Mitglieder, Wahrnehmung der Mitgliederinteressen im Umfeld des Wassersports.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Stander

Der dreieckige Vereinsstander zeigt kreisförmig gegeneinander abgegrenzte Flächen in den Farben blau, weiß und rot.

§5

Mitgliedschaft, Erwerb

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Noch nicht volljährige Personen können dem Verein als jugendliche Mitglieder angehören. Ehegatten von Mitgliedern können als Familienmitglieder und juristische Personen als korporative Mitglieder aufgenommen werden.
  2. Jugendliche Mitglieder werden nach Ablauf des Jahres, in dem sie volljährig werden, auf Antrag als ordentliche Mitglieder übernommen.
  3. Auf Vorschlag jedes ordentlichen Mitglieds kann ein Vereinsmitglied mit einer Mehrheit vom zwei Dritteln einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Es hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, ist jedoch von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
  4. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt auf seinen schriftlichen Antrag, in dem drei Bürgen zu benennen sind, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands.
  5. Aufnahmeanträge werden den Vereinsmitgliedern durch Aushang mit einer Frist von einem Monat bekannt gegeben. Einsprüche müssen innerhalb dieser Frist dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind vertraulich zu behandeln. In diesem Fall hat der Vorstand vor seiner Entscheidung den Ältestenrat und die Bürgen anzuhören.
  6. Neuaufnahmen werden auf der jeweils . folgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für das Jahr des Austritts ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
  3. Bei groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Ältestenrats ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Als grober Verstoß gilt insbesondere, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  5. Die Beendigung von Mitgliedschaften ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§7

Beiträge und sonstige Pflichten

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Bei einem außerordentlichen Finanzmittelbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, deren Höhe das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten darf.
  4. Für den Verein betreffende Angelegenheiten können vom Vorstand besondere Regelungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu befolgen sind, z.B. für die Unterhaltung der vereinseigenen Schiffe, Benutzungsordnungen usw.

§8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9

Organe und Einrichtungen

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ältestenrat.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane mit 2/3 Mehrheit beschließen.
     

§ 10

Mitgliederversammlung Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben kein Stimm recht.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder des Ältestenrates oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder statt.
  4. Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Der Ladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist der schriftliche Jahresbericht des Vorstands beizufügen.
  5. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

§ 11

Mitgliederversammlung, Aufgaben,

Beratung und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstands, des Ältestenrats und der Kassenprüfer;
  • Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmanns;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags des Aufnahmebeitrags und evtl. Umlagen;
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr;
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins.
  1. Über die Veräußerung des Feuerschiffs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Der Antrag kann von der Hälfte der Mitglieder oder gemeinsam vom Vorstand und Ältestenrat gestellt werden. Für den Veräußerungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet, im Verhinderungsfall beider durch ein Mitglied des Ältestenrats.

  3.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei einem Bestand von weniger als 100 Vereinsmitgliedern mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder, bei einem Bestand von 100 und mehr Vereinsmitgliedern 30 und bei 200 und mehr Vereinsmitgliedern 40 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung hinzuweisen.

  4. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die mindestens 18 Jahre als sind. Korporative Mitglieder haben eine Stimme. Vertretungen bei der Stimmabgabe sind nicht zulässig.

  5. Die Anwesenheit quittieren die Mitglieder in einer Anwesenheitsliste, die Bestandteil des Versammlungsprotokoll ist. Abstimmungen werden in der Regel offen, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich und geheim durchgeführt.

  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen.

§ 12

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • dem Feuerschiffsvormann und
  • dem Jugendwart.
  1. Er ist grundsätzlich zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

  2. Wenn von der Jugendabteilung ein Obmann gewählt worden ist, so kann er ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar 
    im ersten Jahr der Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart, im zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, und der Feuerschiffsvormann. Jedes Mitglied ist 
    einzeln zu wählen. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein vom Vorstand gewähltes Mitglied verwaltet.

  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB und zwar jeder einzeln. Intern ist der Stellvertreter angewiesen, den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.

  5. Finanzielle Verpflichtungen in Höhe von mehr als 2.500,00 € darf der Vorstand nur mit schriftlicher Zustimmung des Ältestenrats eingehen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.

§ 13

Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die durch eine ordentliche Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören oder Kassenprüfer sein.
  2. Der Ältestenrat berät den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er soll in besonderem Maße den Ausgleich unterschiedlicher Interessen innerhalb des Vereins fördern.
  3. Der Ältestenrat wählt einen Sprecher und kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 14

Kassenprüfer

         Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer,

         die nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Ältestenrat angehören dürfen.

§ 15

Jugendabteilung

  1. Bei einer ausreichend großen Zahl jugendlicher Mitglieder ist eine selbständige Jugendabteilung einzurichten, die vereinsrechtlich Teil des HYC ist.
  2. Der Vorstand kann für die Arbeit der Jugendabteilung besondere Regelungen beschließen.
  3. Die Jugendabteilung kann einen Obmann wählen der (auch wenn er noch nicht 18 Jahre alt ist) an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann.

§ 16

Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Hälfte der Vereinsmitglieder oder gemeinsam vom Vorstand und vom Ältestenrat gestellt werden.
  2. Die Auflösung kann nur in einer mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wer den.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die Gemeinde Heikendorf, sollte diese nicht mehr bestehen, an eine entsprechende gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Über bei der Auflösung des Verein auftretende Zweifelsfragen sollen der Vorstand und der Ältestenrat gemeinsam entscheiden.

 

Heikendorf, den 15. Mai 1997